Arbeitszeit ist nicht gleich Lenkzeit!

Wie lange darf ein LKW-Fahrer pro Tag und pro Woche arbeiten? Hier finden Sie die wichtigsten Punkte zusammengefasst. 

Eins vorweg und damit die Beseitigung eines stetig wieder aufflammenden Ansicht: Arbeitszeit ist nicht gleich Lenkzeit. Die Lenkzeit ist ein Teil der Arbeitszeit. Rechtlich fußen beide auf unterschiedlichen Grundlagen. Welche dies sind, finden Sie beispielsweise hier. Ebenso hat die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr Bundesanstalt für den Güterfernverkehr (BAG) die relevanten Regelungen mit entsprechenden Links aufgelistet.

Betroffen sind Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht inklusive Anhänger von mehr als 3,5 t. Ab 2,8 t gilt in Deutschland bereits die Fahrpersonalverordnung (FPersV). Ausnahmetatbestände von den Fahrpersonalvorschriften sind laut BAG im europäischen Recht in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 aufgelistet. Im nationalen Recht sind die Ausnahmen in § 18 FPersV – der in Deutschland aufgrund des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 erlassen wurde) und § 1 Absatz 2 FPersV aufgeführt.

1. Arbeitszeit

Die tägliche Arbeitszeit liegt für abhängig beschäftigte LKW-Fahrer bei 8 Stunden, kann aber auf 10 Stunden verlängert werden. Dies ist möglich, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)(ArbZG). Es wird von einer 6-Tage-Woche ausgegangen Entsprechend liegt die wöchentliche Arbeitszeit für LKW-Fahrer bei 48 Stunden – in Ausnahmefällen kann sie 60 Stunden betragen. Nämlich dann, wenn in den vier vorangegangenen

Monaten oder 16 Wochen der Durchschnitt der wöchentlichen Arbeitszeit 48 Stunden nicht überstiegen hat (§ 21a Abs. 4 ArbZG). Eine entsprechende Regelung für selbstständige Kraftfahrer findet sich in § 3 des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern (KrFArbZG).

Die BAG dazu: „Dies bedeutet also, dass die wöchentlich zulässige Arbeitszeit für Fahrpersonal, das die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 bzw. des AETR (Anm. d. Red.: Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals) einzuhalten hat, nach den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes maximal 60 Stunden beträgt und sich die maximal zulässige tägliche Arbeitszeit auf 10 Stunden beläuft. Eine maximale Ausschöpfung der wöchentlichen bzw. täglichen Arbeitszeit ist jedoch nur zulässig, wenn die Bedingungen von § 21a Abs. 4 bzw. § 3 ArbZG eingehalten werden. Die Arbeitszeit wird dabei in § 2 Abs. 1 ArbZG definiert als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhezeiten. Zur Arbeitszeit eines LKW-Fahrers gehören neben den reinen Fahrzeiten z.B. auch:

  • Be und Entladezeiten – in denen kein LKW-Fahrer sein Fahrzeug selbst entladen muss*
  • Wartezeiten
  • Erledigung gesetzlicher und behördlicher Formalitäten
  • Reinigungs- und Wartungsarbeiten
  • andere Arbeiten, die die Sicherheit von Fahrzeug und Ladung gewährleisten.

Für selbstständige Kraftfahrer gilt, dass allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen, nicht dazuzählen (§ 2 Abs. 1 KrFArbZG). Arbeitszeiten werden durch die Fahrerkarten im Tachografen bzw. dem EG-Kontrollgerät nachgewiesen. Weitere Aufzeichnungen zur Unterstützung sind anzuraten. Erläuterungen dazu gibt etwa der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik e.V. Regelungen zur Dokumentation finden Sie u.a. in Verordnung (EU) Nr. 165/2014, Artikel 35. Weitere Informationen zu Fahrtenschreibern hält auch die BAG bereit, etwa über die Aufgaben von Fahrern und Unternehmen.

Anmerkung

*Von einigen Lesern kam der Hinweis, wir bzw. die Verfasser des in der Quelle erwähnten Flyers hätten hier nicht nur § 421des Handelsgesetzbuchs (HGB) berücksichtigen müssen, sondern auch § 412 HGB. Da steht unter anderem: „(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen.“ Wir haben noch einmal nachgefragt und vom Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. folgende Aussage erhalten: „Laut § 412 HGB ist die Entladepflicht eine Pflicht des Absenders. Er schickt dafür allerdings in der Regel nicht eigenes Personal zum Empfänger. Sondern der Empfänger führt die Entladung durch und handelt dabei als Erfüllungsgehilfe des Absenders. … Der Frachtführer ist zur Entladung nur verpflichtet, wenn er sich vertraglich darauf eingelassen hat oder wenn die Umstände bzw. Verkehrssitte dies ergeben. Letzteres ist aber nicht wie selbstverständlich der Fall.“ Und weiter: „§ 412 ist dispositiv, d.h. diese Vorschrift gilt nur insoweit, wie die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben.“ Auch der BGL weist darauf hin, dass die Realität häufig von der Gesetzeslage abweicht. Das ändert aber nichts am geltenden Recht.

2. Lenkzeit

Die Lenkzeit umfasst in der Regel 9 Stunden pro Tag, zwei Mal pro Woche darf sie 10 Stunden pro Tag betragen. Vorübergehende Standzeiten im Stau, an Ampeln etc. gehören dazu. Die BAG ergänzt, dass hingegen Fahrpausen – auch von weniger als 15 Minuten – dann nicht zur Lenkzeit gehören, wenn sie aus anderen als den vorgenannten Gründen stattfinden und der Fahrer dabei seinen Platz am Lenkrad verlassen kann.

Ein LKW-Fahrer darf gemäß den für ihn gültigen Sozialvorschriften nicht länger als 4,5 Stunden am Stück ein Fahrzeug lenken. Eine neue Lenkzeiten-Einheit gilt erst, wenn zuvor eine ausreichende Ruhepause eingelegt wurde. Sonst gilt eine Fahrzeitüberschreitung.

Die wöchentliche LKW-Fahr- bzw. Lenkzeit darf grundsätzlich 56 Stunden nicht überschreiten. Innerhalb einer Doppelwoche darf nicht mehr als 90 Stunden gelenkt werden.

3. Bereitschaftszeiten

Bereitschaftszeiten gehören weder zur Arbeitszeit noch sind sie Ruhepausen (§ 21a Absatz 3 ArbZG). Wann jedoch eine Zeit Bereitschafts- oder Arbeitszeit ist, ist Gegenstand vieler Diskussionen. Erhellend ist ein Beitrag von Ilona Jüngst im Expertenforum von Eurotransport. Grundsätzlich ist entscheidend, ob die voraussichtliche Dauer einer Wartezeit beispielsweise an der Ladestelle im Voraus bekannt ist. Dann gilt diese als Bereitschaftszeit. Darauf weist auch § 21a Abs. 3 ArbZG hin.

4. Ruhezeiten

Ruhezeiten stehen dem Fahrer frei zur Verfügung. Die tägliche Ruhezeit liegt bei mindestens 11 Stunden innerhalb von 24 Stunden zwischen zwei Arbeitseinheiten, kann aber in Ausnahmefällen auf 9 Stunden verkürzt werden. Dies darf drei Mal zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten passieren. Die Zeit muss dann nicht nachgeholt werden.

Die Ruhezeit kann in eine 3-stündige und eine 9-stündige Phase aufgeteilt werden. Bei einer Aufteilung erhöht sich die tägliche Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden. Der Zeitraum von 24 Stunden muss nicht mit einem Kalendertag identisch sein. Zeiten der Arbeit oder Arbeitsbereitschaft sowie die im fahrenden Fahrzeug verbrachten Kabinenzeiten sind keine Ruhezeiten. Die tägliche Ruhezeit sowie die reduzierte wöchentliche Ruhezeit können jedoch im Fahrzeug verbracht werden, sofern es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt (nachzulesen unter „Ruhezeit“ bei der BAG).

Eine Besonderheit gilt für Fahrer eines Fahrzeugs, das im kombinierten Verkehr mit einem Schiff oder der Eisenbahn befördert wird. Seine tägliche Ruhezeit darf zwei Mal unterbrochen werden, wenn es sich um eine regelmäßige tägliche Ruhezeit handelt, die Unterbrechungen insgesamt nicht mehr als eine Stunde betragen und dem Fahrer eine Schlafkabine oder ein Liegeplatz zur Verfügung steht. Die wöchentliche Ruhezeit soll mindestens 45 Stunden am Stück betragen und ist spätestens nach sechs Werktagen fällig. Sie muss entsprechend nicht auf ein Wochenende fallen.

Die Wochenruhezeit kann maximal auf 24 Stunden verkürzt werden, wenn in der Vor- und Folgewoche mindestens eine Ruhezeit von 45 Stunden eingehalten wird. Dann müssen die fehlenden bis zu 21 Stunden allerdings bis zum Ende der darauf folgenden dritten Arbeitswoche ausgeglichen werden – etwa indem sie an eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden oder an eine Wochenruhezeit angehängt werden.

Die wöchentliche Ruhezeit muss spätestens nach sechs 24-Stunden-Zeiträumen angetreten werden.

Achtung: Im Mehrfahrerbetrieb ändert sich der Bezugszeitraum von 24 auf 30 Stunden. Darauf weist u.a. die IHK Stuttgart in einer Broschüre zu den Sozialvorschriften hin. Seite 38, Kapitel 1.3.3 „… Innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit müssen beide bzw. alle Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden Dauer gemeinsam eingelegt haben. Hier ergibt sich zur 1-Fahrer-Besetzung eine Abweichung, da die regelmäßige tägliche Ruhezeit anstatt 11 nur 9 Stunden beträgt. Da Zeiten als Beifahrer im fahrenden Fahrzeug nur als Bereitschaftszeit oder Fahrtunterbrechung (Ruhepause) anerkannt werden, also niemals Ruhezeiten darstellen können, kann von Mehrfahrerbetrieb nur dann ausgegangen werden, wenn beide Fahrer ihre Ruhezeit gleichzeitig einlegen bzw. der Fahrbetrieb erst wieder aufgenommen wird, wenn beide Fahrer ihre individuelle Ruhezeit von mindestens neun Stunden eingelegt haben.“ Diese Quelle beinhaltet auf S. 100 auch eine Übersicht der maximal möglichen Zeiteinteilung im Mehrfahrerbetrieb.

5. Lenkzeitunterbrechung/ Ruhepausen

Ruhepausen oder Arbeitszeitunterbrechungen sind Zeiträume, in denen der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten ausführen darf und die ausschließlich zur Erholung genutzt werden. Entsprechend gehören Ruhepausen nicht zur Arbeitszeit.

Die Lenk- bzw. Fahrtzeit muss nach spätestens 4,5 Stunden unterbrochen werden. Die Ruhepause beträgt 45 Minuten, kann aber in eine erste kleinere (15 Minuten

lange) Pause und eine zweite größere von 30 Minuten aufgeteilt werden. Allerdings muss die zweite, 30-minütige Pause spätestens nach 4,5 Stunden Lenkzeit angetreten werden. Auch nach einer beispielsweise nur 2-stündigen-Lenkzeit mit anschließender 45-minütiger Unterbrechung beginnt ein neuer Lenkzeitabschnitt von 4,5 Stunden. Darauf weist die BAG hin.

Fahrtunterbrechungen dürfen nicht der täglichen Ruhezeit zugerechnet werden. Eine Fahrtunterbrechung darf im Gegensatz zur täglichen Ruhezeit im Fahrzeug auf dem Beifahrersitz verbracht werden. Eine Schlafkabine muss nicht vorhanden sein. In den Lenkpausen sollen LKW-Fahrer sich erholen können und dürfen deshalb keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen wie Fahren, Beladen, Warten, Instandsetzen. Übernimmt allerdings jemand anderes die Be- oder Entladung des LKW, kann der Fahrer die Wartezeiten als Pausen nutzen – Voraussetzung: Die voraussichtliche Dauer der Wartezeit muss im Voraus bekannt sein. Neben solchen Wartezeiten können Zeiten, die auf dem Beifahrersitz verbracht werden, oder solche, während denen das Fahrzeug sich auf einer Fähre ober einem Bahnwaggon befindet als Ruhepause genutzt werden.

Die Arbeitszeit (Achtung: Arbeitszeit ist nicht gleich Lenkzeit!) muss spätestens nach 6 Stunden und für mindestens 30 Minuten unterbrochen werden. Wird insgesamt länger als 9 Stunden gearbeitet, muss die zwischenzeitlich eingelegte Pause 45 Minuten betragen und kann aufgeteilt werden. Die Arbeitszeitpause gilt nicht zusätzlich zu den Fahrzeitunterbrechungen. Wer zwischen zwei 4,5-stündigen Lenkzeitphasen 45 Minuten Pause macht oder alternativ die 15-plus-30-Minuten- Regel anwendet, hat auch die Arbeitszeitpause erfüllt.

6. Schichtzeit

Die Schichtzeit ist gesetzlich nicht näher definiert. Sie bezieht sich auf die Zeit zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende. Eine Schicht kann 13 oder bis zu 15 Stunden dauern. Die Schicht besteht aus der Arbeitszeit, der tatsächlichen Lenkzeit, der Bereitschaftszeit und den Fahrtunterbrechungen bzw. Ruhepausen. Sie ist die Zeit innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums, die nicht zur Ruhezeit gehört.  Generell gilt wie beschrieben, dass die Arbeitszeit für LKW-Fahrer die maximale Lenkzeit mit einschließt. Doch wenn während der Arbeitszeit eine wechselnde Tätigkeit zwischen Lenken und weiteren Aufgaben bestand, kann die Fahrt so lange fortgesetzt werden, bis die maximale Lenkzeit erreicht ist. Die Verordnung 561/2006 hat Vorrang vor der Richtlinie 2002/15/EG und damit vor den § 21 a ArbZG. Voraussetzung: Das rechtzeitige Einlegen der Ruhezeit ist möglich.

Dass diese Ausnahme existiert, hat das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung Nordrhein Westfalen bestätigt. Doch gleichzeitig weist das Landesinstitut auf folgendes hin: „Sollte ein Fahrer nach einer Arbeitszeit von 10 Stunden noch Lenktätigkeiten durchführen und hierbei nicht gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr verstoßen, da kein Verstoß gegen die Lenk- und Ruhezeiten vorliegt, so droht ihm kein Ordnungswidrigkeitsverfahren. Ordnungswidrig handelt in diesem Fall der Arbeitgeber, der für den Einsatz seines Fahrpersonals und die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes verantwortlich ist.

Weiterhin ist zu beachten, dass die Schichtzeit nicht mit der Arbeitszeit zu verwechseln ist. Die Schichtlänge eines Kraftfahrers kann durchaus auch 15 Std. betragen, ohne dass gegen die geltenden Vorschriften verstoßen wird. Für die Berechnung der Arbeitszeit innerhalb einer Schicht sind Ruhepausen, Ruhezeiten und (bei Fahrern im Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 561/2006) Bereitschaftszeiten abzuziehen.“

Da der Arbeitgeber gut auf ein Ordnungswidrigkeitsverfahren verzichten kann und letztendlich unternehmensintern die Schuldfrage aufflammen könnte, sollten LKW-Fahrer diese Möglichkeit auch im eigenen Interesse nicht nutzen.

7. Gilt EU- oder deutsches Recht?

Unsicherheit herrscht häufig auch in dem Punkt, ob EU- oder deutsches Recht gilt. Hier klären die wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags zu Lenk- und Ruhezeiten im Nah- und Fernverkehr auf. Auf Seite 9 in Kapitel 1.4. „Konkurrenzen“ heißt es: „Es gilt generell der Grundsatz, dass internationales Gemeinschaftsrecht den nationalen Regelungen vorgeht. Dies betrifft in erster Linie die EU- Verordnungen, welche in den Mitgliedstaaten unmittelbar zur Anwendung kommen, ohne dass es einer weiteren Umsetzung bedarf. So hat beispielsweise die oben genannte EU-Verordnung (EG) 561/2006 grundsätzlich Vorrang vor den entsprechenden arbeitsrechtlichen Regelungen des Fahrpersonalgesetzes, der Fahrpersonalverordnung oder des Arbeitszeitgesetzes. Etwas anderes gilt nur, soweit Ausnahmen in der EU-Verordnung selbst ausdrücklich geregelt sind. Etwas schwieriger gestaltet sich die Abgrenzung der Vorschriften auf nationaler Ebene. Dies insbesondere deshalb, weil die nach dem ArbZG vorgegebenen Arbeitszeiten sowie Pausen- und Ruhezeiten nicht mit den Lenk- und Ruhezeiten für Kraftfahrer nach den übrigen Vorschriften übereinstimmen. Um zu vermeiden, dass die unterschiedlichen Regelungswerke sich gegenseitig einschränken und zu widersinnigen Ergebnissen führen, müssen sie aufeinander abgestimmt werden. Dies erreicht der Gesetzgeber u. a., indem er bestimmt hat, dass dem ArbZG gegenüber den Fahrern und Fahrzeugen, die bereits unter die FPersV fallen, lediglich ergänzende Wirkung zukommt.

§ Abs. 1 S. 3 FPersG regelt ausdrücklich, dass das FPersG dem ArbZG vorgeht. In § 21 a Abs. 1 S. 2, Abs. 5 ArbZG ist zudem ein Vorrangverhältnis des Gemeinschaftsrechts bestimmt. Ein solches ergibt sich hinsichtlich der Verordnung (EG) 561/2006 und des AETR zwar bereits aus dem Grundsatz, dass internationale Regelungen Vorrang vor nationalen haben, wird aber durch die Vorschriften des 21 a ArbZG noch einmal hervorgehoben.“

8. Übersicht

Das Recht ist kompliziert, da diverse Regelungen zu berücksichtigen sind und sich teilweise überlagern. Die wichtigsten Fakten haben wir hier für Sie zusammengefasst. Basis sind eine Tabelle der BAG und die Angaben in diesem Text.

Für die Lenk- und Ruhezeiten ergibt sich nach Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und des AETR:

tägliche Lenkzeit/ Tageslenkzeithöchstens 9 h Erhöhung auf höchstens 10 h zwei Mal in der Woche möglich
Lenkzeitunter- brechung / Ruhepausenach spätestens 4,5 h mindestens 45 min Aufteilung in einen Abschnitt mit mindestens 15 min, gefolgt von einem Abschnitt mit mindestens 30 min möglich
tägliche Ruhezeitmindestens 11 h am Stück oder mindestens 3 h gefolgt von 9 h (dann 12 h gesamt) Reduzierung auf mindestens 9 h drei Mal zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten möglich (kein Ausgleich erforderlich) jeweils innerhalb eines 24-h-Zeitraums Mehrfahrerbetrieb: mindestens 9 h innerhalb eines 30-h-Zeitraums
Unterbrechung der täglichen Ruhezeitmaximal zwei Mal für zusammen maximal 1 h nur bei Fahrern, die Fahrzeuge begleiten, die auf einem Fährschiff oder der Eisenbahn befördert werden
wöchentliche Lenkzeiten/ Wochenlenkzeithöchstens 56 h
Lenkzeit in zwei aufeinander folgenden Wochenhöchstens 90 h
wöchentliche Ruhezeitmindestens 45 h Reduzierung höchstens auf mindestens 24 h möglich, wenn in Vor- und Folgewoche mindestens eine Ruhezeit von 45 h eingehalten wird (Ausgleich innerhalb von drei Wochen erforderlich) spätestens nach sechs 24-h-Zeiträumen Ausnahme im AETR für Mehrfahrerbetrieb
tägliche Schichtzeit13 Stunden bei reduzierter Ruhezeit bis zu 15 Stunden möglich

Weitere Informationen liefert zum Beispiel die VFR Verlag für Rechtsjournalismus GmbH. Sie arbeitet mit Rechtsanwälten und anderen Experten zu diversen Themen zusammen und ist spezialisiert auf Online-Publikationen wie sie unter auf der Internetseite von arbeitsrechte.de . Aufschluss gibt beispielsweise auch das Buch „Lenkzeiten – Arbeitszeiten – Ruhezeiten: Was LKW-Fahrer wissen sollten“, das kostenlos beim VFR heruntergeladen werden kann.

Alle Angaben in diesem Beitrag sind nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Rechtssichere Auskünfte kann jedoch nur ein Fachanwalt liefern.

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